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Bis zum Jahr 2001, bis zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, konnten Arbeitnehmer in Deutschland auf eine Absicherung wegen Berufsunfähigkeit zurück- greifen. Seither jedoch können nur noch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren wurden, diese Absicherung nutzen. Für jüngere Versicherte hingegen wurde die Berufsunfähigkeitsrente in die Erwerbsminderungsrente gewandelt, die jedoch keine vollständige Absicherung mehr bietet.
Wurde die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gezahlt, wenn Betroffene ihren Beruf nicht mehr ausüben konnten, wird die Erwerbsminderungsrente nur übernommen, wenn Versicherte nicht mehr erwerbsfähig sind. Die Erkrankung oder die Verletzung muss also derart schwerwiegend sein, dass einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgegangen werden kann. Dabei ist es unerheblich, welchem Beruf der Betroffene noch nachgehen kann, denn die gesetzliche Rentenversicherung besitzt ein vollum- fängliches Verweisungsrecht. Selbst Einkommenseinbußen müssen hierbei hinge- nommen werden.
Im Rahmen der Erwerbsminderungsrente unterscheidet man zwischen der vollen und der halben Erwerbsminderungsrente. Die halbe Erwerbsminderungsrente wird überwiesen, wenn Betroffene nur noch zwischen drei bis sechs Stunden pro Tag erwerbsfähig sein können. Wer noch mehr als sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist, hat keinen Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die volle Erwerbsminderungsrente wird an Menschen ausgezahlt, die nicht mehr in der Lage sind, pro Tag drei Stunden zu arbeiten.
In welcher Höhe die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ausgezahlt wird ist ab- hängig von der Höhe des bisherigen Bruttoeinkommens. Bei einem Bruttoein-kommen von Facharbeitern oder Angestellten von beispielsweise 2.000 Euro beträgt die halbe Erwerbsminderungsrente 327 Euro.
Wird gar die volle Erwerbsminderungsrente genehmigt, werden pro Monat 655 Euro überwiesen. Wer als Abteilungsleiter hingegen ein Bruttoeinkommen von 3.500 Euro erzielt, erhält 533 Euro als halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsmin- derungsrente beträgt in diesem Fall 1.065 Euro.
Anhand dieser beiden Beispiele wird deutlich, dass die Erwerbsminderungsrente kaum eine ausreichende Absicherung bietet. In allen Fällen würde eine Berufs-unfähigkeit für herbe finanzielle Einschnitte sorgen, so dass unter Umständen sogar der derzeitige Lebensstandard aufgegeben werden muss. Um dies zu vermeiden, ist eine private Vorsorge unabdinglich, und zwar für alle Berufsgruppen. Welche Ver- sicherung dabei die besten Konditionen bietet, kann ein Vergleich der verschiedenen Berufsunfähigkeitsvericherungen zeigen.
Da die Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung aus- gezahlt wird, können alle gesetzlich Versicherten diese Rente beantragen. Voraus-setzung für den Erhalt der Versicherung ist allerdings eine mindestens fünfjährige Beitragszahlungsdauer. Da Berufsanfänger diese noch nicht vorweisen können, erhalten sie keine Erwerbsminderungsrente, sondern müssen sich im Fall einer Berufsunfähigkeit mitunter ans Sozialamt wenden.
Ebenfalls ohne Absicherung sind Selbstständige und Freiberufler, sofern sie keine freiwilligen Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Diese Berufsgruppen erhalten also keine Erwerbsminderungsrente und sind so im Fall einer Berufsunfähigkeit nicht abgesichert. Eine private Berufsunfähigkeitsrente gehört daher zu den wichtigsten Policen, bereits bei Unternehmensgründung.
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