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Bei der Suche nach einer passenden Berufsunfähigkeitsversicherung findet sich immer wieder der Begriff der abstrakten Verweisung. Ist in den Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung die abstrakte Verweisung enthalten haben die Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, den betroffenen Versicherten bei einer Berufsunfähigkeit in einen anderen Beruf zu verweisen.
In der Praxis bedeutet das, dass ein Bauarbeiter, der aufgrund eines Rückenleidens nicht mehr in diesem Beruf tätig sein kann, von der Versicherungsgesellschaft auch in einen anderen Beruf verwiesen werden kann. Ist dieser Beruf ausführbar und sprechen keine gesundheitlichen Gründe dagegen, wird die Versicherung keine Berufsunfähigkeitsrente zahlen.
Besonders schwierig ist es für Versicherungsnehmer, wenn die Versicherungen ihre Formulierungen sehr unklar halten. In einigen Fällen können Versicherte dann in nahezu alle Berufe verwiesen werden, unabhängig ihrer Qualifikation oder eines herben Einkommensverlustes.
Unsicherheiten können zudem auftreten, wenn Versicherungsnehmer aus ihrem Beruf ausscheiden oder aber sich für die Elternzeit entschieden haben. Für die Versicherung gilt dann als Grundlage für die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente nicht die jetzige Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann, sondern die vor dem Mutterschutz oder der Elternzeit ausgeübte Tätigkeit. Oft enthalten Versicherungen in diesen Fällen einen Verweisverzicht, so dass die Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt wird, wenn man in seinem vorherigen Beruf nicht mehr arbeiten kann.
Gleiches gilt für Hausfrauen oder Hausmänner, die einen Berufsunfähigkeitsschutz vereinbart haben. Sollten diese bereits bei Abschluss des Vertrages lediglich haus- wirtschaftlich gearbeitet haben, wird eine Verweisung in einen früher ausgeübten Beruf ebenfalls in der Regel nicht erfolgen.
Immer mehr Versicherungen verzichten heute auf die abstrakte Verweisung und bieten ihren Versicherten damit einen hochwertigeren Versicherungsschutz. Die Berufsunfähigkeitsrente wird in diesem Fall bezahlt, sofern der Versicherte seinem aktuellen, zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann. War dies also die Tätigkeit als Dachdecker, gilt der Versicherte als berufsunfähig, wenn er beispiels- weise durch einen Bandscheibenvorfall nicht mehr auf Dächern arbeiten kann.
Es ist also ideal, wenn die Versicherung auf die abstrakte Verweisung verzichtet. Um zu prüfen, welche Versicherung den Verzicht auf die abstrakte Verweisung in ihren Versicherungsbedingungen aufgenommen hat, lohnt ein kostenloser Vergleich der Berufsunfähigkeitsversicherung, den Sie hier durchführen können.
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